bb) Sie ist es aber auch nicht, wenn die Revisionsfähigkeit der Abschreibung per 18. Januar 2012 ausschliesslich nach neuem Recht beurteilt würde. Auszugehen ist dabei, wie ausgeführt, davon, dass ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat (Art. 241 Abs. 2 ZPO), wobei die Entscheidqualität an den Vergleich, die Anerkennung oder die Rückzugserklärung anknüpft und der anschliessenden gerichtlichen Abschreibung – mit Ausnahme des Kostenentscheids – nur deklaratorische Bedeutung (BGE 139 III 133 E. 1.2; BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 16) und mithin keine Entscheidqualität i.S.v. Art. 236 ff. ZPO zukommt (BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 20).