ZPO/ SG), er und nicht der ihm zugrunde liegende Vergleich Gegenstand des gegebenenfalls revisionsfähigen Entscheids. Für eine erfolgreiche Anrufung des Revisionsgrundes der strafbaren Einwirkung wäre mithin der Nachweis einer solchen auf den Abschreibungsbeschluss als solchen erforderlich. Diesen Nachweis hat die Gesuchstellerin aber offensichtlich nicht erbracht, weshalb insofern die Abweisung des Revisionsbegehrens unter dem Aspekt von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO von vornherein nicht zu beanstanden ist.