Als solcher bildet aber nach dem hiervor Ausgeführten und angesichts der unzweideutigen früheren Regelung, wonach der Revision formell und materiell rechtskräftige Entscheide unterlägen (Art. 246 Abs. 1 ZPO/SG), sei es, dass durch strafbare Handlung auf den Entscheid eingewirkt worden sei (Art. 247 lit. c ZPO/SG), sei es, dass der Entscheid, soweit er aufgrund einer Klageanerkennung, eines Klageverzichts oder eine Vergleichs ergangen sei, auf einer privatrechtlich unwirksamen Erklärung beruht habe (Art. 247 lit. d ZPO/ SG), er und nicht der ihm zugrunde liegende Vergleich Gegenstand des gegebenenfalls revisionsfähigen Entscheids.