machte, wonach sie gemäss Art. 66 Abs. 2 GerG/SG innert 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung einen Entscheid des Gerichtes anstelle der (Präsidial-)Verfügung verlangen könnten. Von dieser Möglichkeit machten die Parteien keinen Gebrauch, womit der Abschreibungsbeschluss rechtskräftig wurde. Als solcher bildet aber nach dem hiervor Ausgeführten und angesichts der unzweideutigen früheren Regelung, wonach der Revision formell und materiell rechtskräftige Entscheide unterlägen (Art. 246 Abs. 1 ZPO/SG), sei es, dass durch strafbare Handlung auf den Entscheid eingewirkt worden sei (Art.