Diese Regelung folgt dem sog. "Berner Modell", wonach Vergleich, Klageanerkennung und Klagerückzug ipso iure unmittelbar zur Erledigung des Verfahrens führen. Das Gericht hat von der Parteierklärung nur Kenntnis – eine Inhaltskontrolle findet grundsätzlich nicht statt (BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 15) – zu nehmen, die Prozesserledigung festzustellen und den Prozess der guten Ordnung halber als erledigt abzuschreiben (BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 4; Botschaft ZPO, S. 7345). Demgegenüber basierte die Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen auf dem "Zürcher Modell", nach dem erst der Abschreibungsbeschluss des Gerichts den Prozess beendete (Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen