aa) Im vorliegenden Fall besteht eine Besonderheit vorab darin, dass die (vergleichsweise) Erledigung eines Verfahrens zur Diskussion steht, das noch nach altem, kantonalem Prozessrecht abzuschliessen war. Von Bedeutung ist diese Besonderheit deshalb, weil nach neuem Recht das Verfahren mit dem Vergleichsabschluss bzw. dem Rückzug von Klage und Widerklage ohne materiellen Streiterledigungsentscheid unmittelbar beendet wird (Art. 241 Abs. 2 ZPO; vgl. BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 12) und dem betreffenden Dispositionsakt, d.h. hier dem Vergleich bzw. dem (Wider-)Klagerückzug, als Urteilssurrogat mit dem Abschluss bzw. dem Eintreffen beim Gericht