c) Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO unterliegen nur rechtskräftige Entscheide der Revision, mithin muss der zu revidierende Entscheid in materielle und formelle Rechtskraft erwachsen sein (BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 24 und N 26). Vorausgesetzt ist im Fall von lit. b sodann eine in einem Strafverfahren festgestellte, als Verbrechen oder Vergehen zu qualifizierende Einwirkung auf den fraglichen Entscheid.