328 N 52 und 55 ff.). Wenn das Strafverfahren nicht durchführbar ist, kann der Beweis auch auf andere Weise erbracht werden. Mit dieser Erleichterung hat der Gesetzgeber Bedenken der Lehre Rechnung getragen, wonach das Erfordernis eines formellen Strafverfahrens den Revisionsgrund übermässig einschränken würde (BGE 139 III 133 E. 4.4; vgl. BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 59). b) […] © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte