Staehelin/ Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, § 26 N 56). In der Regel erfordert die Revision schliesslich einen entsprechenden rechtskräftigen Strafentscheid, der verbindlich festhält, dass z.B. ein Zeuge falsches Zeugnis abgelegt oder eine Partei oder ein Dritter eine Beweisurkunde gefälscht hat. Dabei genügt die Feststellung des objektiven Tatbestandes; genügend sind auch gerichtliche Einstellungsbeschlüsse wegen Schuldunfähigkeit des Täters, welche die Begehung des Delikts festhalten. Das für die Revision zuständige Gericht ist dabei an die Beurteilung durch die Strafbehörden gebunden (Staehelin/ Staehelin/ Grolimund, a.a.O., § 26 N 57; BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 52 und 55 ff.).