Es muss also ein Zusammenhang zur Rechtsstellung des Revisionsklägers bestehen, mithin ist vorausgesetzt, dass ohne strafbare Handlung das Urteil für ihn günstiger ausgefallen wäre. Hat z.B. die falsche Zeugenaussage bei der Urteilsfällung keine Rolle gespielt, weil der betreffende Zeuge dem Gericht nicht glaubwürdig erschien, so liegt kein Revisionsgrund vor (Botschaft ZPO, S. 7380; BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 52 und N 60; Staehelin/ Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, § 26 N 56).