a) Ein Einwirken durch ein Verbrechen oder Vergehen ist namentlich dann gegeben, wenn durch falsches Zeugnis (Art. 307 StGB) oder Gebrauch gefälschter Urkunden (Art. 251 StGB) der Ausgang des Entscheids massgeblich beeinflusst wurde (Botschaft ZPO, S. 7380; BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 53 f.). Das Verbrechen oder Vergehen muss im Übrigen kausal für den Fehlentscheid sein, mithin muss es sich benachteiligend auf die Rechte des Revisionsklägers ausgewirkt haben. Es muss also ein Zusammenhang zur Rechtsstellung des Revisionsklägers bestehen, mithin ist vorausgesetzt, dass ohne strafbare Handlung das Urteil für ihn günstiger ausgefallen wäre.