1. Die Gesuchstellerin stützt sich zunächst auf den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO. Danach kann eine Partei die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich, der Beweis kann, wenn das Strafverfahren nicht durchführbar ist, auf andere Weise erbracht werden.