Nachdem nun die Fälschung von der Staatsanwaltschaft festgestellt worden sei, könne die Rechnung K. nicht als Nachweis für die Abführung der Mehrwert- bzw. Einfuhrumsatzsteuer gelten. Über diesen Sachverhalt sei sie, die Gesuchstellerin, getäuscht worden (Art. 28 OR), und es liege diesbezüglich ein Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) vor. Mit Entscheid vom 3. September 2014 wies das Kreisgericht das Revisionsgesuch ab. Dagegen richtet sich die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde. Aus den Erwägungen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte