§ 17 öStGB) zu ihrem (Gesuchstellerin) Nachteil auf den Entscheid eingewirkt worden sei. Sie, die Gesuchstellerin, habe dem am 18. Januar 2012 abgeschlossenen Vergleich nur deshalb zugestimmt, weil sie – wie dies auch vom verfahrensleitenden Richter bestätigt worden sei – vorausgesetzt habe, dass es sich bei der Kopie der Rechnung der Firma K. um eine Kopie eines echten Originals handle, also weder um eine Kopie einer gefälschten Rechnung noch um eine komplette Fälschung selbst. Nachdem nun die Fälschung von der Staatsanwaltschaft festgestellt worden sei, könne die Rechnung K. nicht als Nachweis für die Abführung der Mehrwert- bzw. Einfuhrumsatzsteuer gelten.