Am 2. März 2012 machte die Gesuchstellerin ein erstes Revisionsgesuch anhängig, mit dem sie die Aufhebung des Entscheids vom 18. Januar 2012 und des gleichentags geschlossenen Vergleichs sowie die Weiterführung des Verfahrens verlangte. Sie machte dabei geltend, der gerichtliche Vergleich vom 18. Januar 2012 sei infolge von Willensmängeln unwirksam. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 wies das Kreisgericht das Revisionsgesuch rechtskräftig ab.