In Ziff. 5 des Vergleichs vereinbarten die Parteien ferner: "5. Die Beklagten (sc. Gesuchsgegner) erklären unter Verweis auf die Rechnung 1298 der Firma K. vom 13.11.1998, dass dies als Ausweis für die abgeführte Mehrwertsteuer gilt. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass diese Auffassung vom zuständigen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verfahrensleitenden Richter […] an der Vorbereitungsverhandlung vom 18. Januar 2012 gestützt wurde." Gleichentags schrieb der verfahrensleitende Richter das Verfahren als zufolge Vergleichs erledigt ab.