{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-07-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-55-58_2015-07-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2025&type=1563347022&cHash=77866131993f6317057268695ed3c783", "Checksum": "eb22d23b44780f8762d830bc13588a0a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.55-58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.07.2015 BE.2014.55-58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Voraussetzungen, unter denen ein (altrechtlich) mit einem Vergleich erledigtes Verfahren der Revision wegen Einwirkung durch ein Verbrechen oder ein Vergehen (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO) unterliegt (E. 1). Keine erneute Aufrollung einer mit gerichtlichem Vergleich beigelegten Frage (sog. caput controversum) gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO E. 2; (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. Juli 2015, BE.2014.55-58).\n\n[…]. Die von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten\nBehauptungen sind aber auch in der Sache nicht zutreffend. Dass der\nverfahrensleitende Richter die Streitsache als spruchreif betrachtete […], bedeutete –\nwie sich bereits aus dem Begriff \"spruchreif\" ergibt –, dass der Richter nach\nabgeschlossenem, doppelten Schriftenwechsel der Auffassung war, die Streitsache\nkönne dem Gericht zur Beurteilung vorgelegt werden, wobei dieses – allenfalls nach\nder Durchführung eines Beweisverfahrens – einen Sachentscheid fällen könne. Es\nmusste der von einem Anwalt vertretenen Gesuchstellerin sodann ohne weiteres klar\nsein, dass der verfahrensleitende Richter eines Kollegialgerichts vorläufige\nRechtsauffassungen äusserte. Dass die Frage, ob die Rechnung K. als strafrechtlich\nrelevante Urkundenfälschung qualifiziert werden könne oder nicht, von den Parteien\nbewusst und erklärtermassen offen gelassen wurde, ergibt sich aus Ziff. 4 des\nVergleichs, wonach die Gesuchstellerin \"unwiderruflich ihr Desinteresse an der\nWeiterbehandlung der von der Staatsanwaltschaft S. geführten Strafsache gegen H.\nund B.M.\" erklärte. Unabhängig davon, dass sich die Frage danach stellen könnte, ob\nsich die Gesuchstellerin damit, dass sie (unmittelbar) nach Vergleichsabschluss weitere\nAbklärungen betreffend die Beweiseignung der Rechnung K. unternahm, welche zum\nerfolglosen ersten Revisionsverfahren führten, bzw. insbesondere dass sie trotz\nDesinteresseerklärung die Fortsetzung des Strafverfahrens erwirkte, nicht\nvertragswidrig widersprüchlich verhielt, durfte und musste Ziff. 5 des Vergleichs\nangesichts des Strafverfahrens, dessen Ausgang offen war, der noch nicht erfolgten\nEinvernahme des Zeugen N.P. […] und des Umstands, dass die Rechnung von einem\nUnternehmen stammte, das nicht direkte Verkäuferin der PR 47 an die Gesuchsgegner\nwar, in dem Sinne verstanden werden, dass die Parteien weder Gewissheit über die\nEchtheit der Rechnung K. noch über deren Eignung als Beleg für die erfolgte\nBezahlung von Mehrwertsteuern hatten, die Gesuchsgegner aber zur Erklärung bereit\nwaren, dass nach ihrer Ansicht die Rechnung K. als Ausweis für die abgeführte\nMehrwertsteuer gelte. In gleicher Weise gilt dies auch für den verfahrensleitenden\nRichter, wonach er – wie dies in Ziff. 5 des Vergleichs festgehalten wurde – die\nAuffassung der Gesuchsgegner teile, dass die Rechnung ein Beleg für die erfolgte\nBezahlung der Mehrwertsteuer sein könne. Nicht zutreffend und belegt sind die in\ndiesem Zusammenhang von der Gesuchstellerin gemachten Behauptungen […], dass\nsie – insbesondere – dem Vergleich nur zugestimmt habe unter der Voraussetzung,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"dass es sich bei der Kopie der Rechnung der Firma K. um eine Kopie eines echten\nOriginals handelt\"; eine solche Auffassung steht in klarem Widerspruch zum\nVertragstext und dessen Auslegung nach Treu und Glauben. Die Gesuchsgegner\nweisen in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es im Hauptverfahren um\ndie Frage ging, ob die Rechnung K. als \"glaubhafter\" Nachweis i.S.v. Ziff. 20 der\nvertraglich vereinbarten AVB genüge oder nicht […].\n\nbb) Beim vorliegenden gerichtlichen Vergleich können im Hauptverfahren bestrittene\noder ungewiss gebliebene Punkte – etwa, weil keine Beweise abgenommen wurden\noder den Parteien nicht alle Beweismittel bekannt waren, sie sich mithin über das\nVorhandensein von Beweismitteln irrten – keinen Grund für einen Irrtum bilden,\nnachdem ihnen die Zweifel seit der Klageeinleitung und damit bei Abschluss des\nVergleichs bekannt waren (vgl. BK-Sterchi, N 16 zu Art. 328 ZPO). Die anwaltlich\nvertretene Gesuchstellerin hätte auf einen Vergleich gar nicht eintreten dürfen, wenn sie\ndamals nicht bereit gewesen wäre, die Streitsache ungeachtet der Verhältnisse\nbeizulegen […], und auch keinen ausdrücklichen Vorbehalt angebracht hat, dass ein\nbestimmt umschriebener Streitpunkt nicht von der Saldoklausel gemäss Ziff. 6 des\nVergleichs umfasst werde. Wie die Gesuchstellerin selber einräumt, bestand bei\nAbschluss des Vergleichs eine Vermutung, dass die Rechnung K. gefälscht sein könnte\n[…], wobei sich nach dem hiervor Ausgeführten am Bestehen dieser Vermutung auch\nmit der Einstellungsverfügung nichts (Entscheidendes) änderte. In jedem Fall war der\nnicht geklärte Sachverhalt den Parteien bei Abschluss des Vergleichs bekannt, und sie\nhaben im Wissen darum den Vergleich unterzeichnet. Damit ist ein Irrtum oder eine\nTäuschung der Gesuchstellerin über diesen Sachverhalt ausgeschlossen und kam die\nVorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die erneute Aufrollung dieser mit\ngerichtlichem Vergleich beigelegten Frage (sog. caput controversum) nicht zulässig ist\n[…]. Auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO ist die Abweisung\ndes Revisionsbegehrens daher nicht zu beanstanden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}