{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-07-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-55-58_2015-07-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2025&type=1563347022&cHash=77866131993f6317057268695ed3c783", "Checksum": "eb22d23b44780f8762d830bc13588a0a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.55-58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.07.2015 BE.2014.55-58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 247 lit. c und d ZPO/SG (sGS 961.2) bzw. Art. 328 Abs. 1 lit. b und c ZPO (SR 272). Voraussetzungen, unter denen ein (altrechtlich) mit einem Vergleich erledigtes Verfahren der Revision wegen Einwirkung durch ein Verbrechen oder ein Vergehen (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO) unterliegt (E. 1). Keine erneute Aufrollung einer mit gerichtlichem Vergleich beigelegten Frage (sog. caput controversum) gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO E. 2; (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. Juli 2015, BE.2014.55-58)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:55:11", "Checksum": "46be2a699529fbea248355e433239863", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.07.2015 BE.2014.55-58\nRegeste:\nArt. 247 lit. c und d ZPO/SG (sGS 961.2) bzw. Art. 328 Abs. 1 lit. b und c ZPO (SR 272). Voraussetzungen, unter denen ein (altrechtlich) mit einem Vergleich erledigtes Verfahren der Revision wegen Einwirkung durch ein Verbrechen oder ein Vergehen (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO) unterliegt (E. 1). Keine erneute Aufrollung einer mit gerichtlichem Vergleich beigelegten Frage (sog. caput controversum) gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO E. 2; (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. Juli 2015, BE.2014.55-58).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGrundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, erkennen, denn dieser ist gestützt\nauf gegenseitige Zugeständnisse geschlossen worden. Der Richter hat auch nicht nach\nverborgenen Willensmängeln zu suchen (BGer 5A_599/2007 E. 6.3.1; vgl. BSK ZPO-\nHerzog, Art. 328 N 64; BK-Sterchi, N 26 zu Art. 328 ZPO). Abzustellen ist auf die\ntatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs (BGE 132 III\n737 E. 1.3 S. 741).\n\nc/aa) Auszugehen ist davon, dass die Gesuchstellerin bereits in der Klage Zweifel an\nder Authentizität der Rechnung K. äusserte, unter Hinweis auf die gegen die\nGesuchsgegner eingereichte Strafanzeige geltend machte, es liege der Verdacht der\nUrkundenfälschung vor, und in diesem Zusammenhang auch den von der\nStaatsanwaltschaft (später) einvernommenen Zeugen N.P. nannte […]. Die Strafanzeige\ngegen die Gesuchsgegner hatte die Gesuchstellerin wegen Betrugs und\nUrkundenfälschung erhoben […]. Ausgangspunkt für die Gesuchstellerin beim\nAbschluss des Vergleichs war und musste demnach sein, dass in Bezug auf die\nRechnung K. der Verdacht der Urkundenfälschung bestand, wobei ihr zuzugestehen\nist, dass sie nicht im Einzelnen wusste, welches von der Vielzahl von möglichen\nIndizien für eine strafbare Handlung, die sie in der Klage genannt hatte, sich als\nzutreffend erweisen würde. Umgekehrt war aber auch die Vorinstanz mangels Relevanz\nnicht gehalten, sich mit den von der Gesuchstellerin in der Klage genannten Gründen\nfür den Verdacht der Urkundenfälschung im Einzelnen auseinanderzusetzen […]. Es\nwurde sodann, wie ausgeführt (E. 1.c.cc hiervor), entgegen den Behauptungen der\nGesuchstellerin […] nicht festgestellt, dass die Rechnung K. in strafrechtlich relevanter\nWeise gefälscht worden ist, und allenfalls durch wen, weshalb denn die Vorinstanz\naufgrund der von ihr vorgenommenen rechtlichen Beurteilung auch nicht gehalten war,\nsich mit der Einstellungsverfügung (weitergehend) auseinanderzusetzen.\n\nAuch nicht verpflichtet war die Vorinstanz, auf die Behauptung der Gesuchstellerin\neinzugehen, die Sachverhaltswürdigung durch den zuständigen verfahrensleitenden\nRichter betreffend die Rechnung K. und die Einfügung eines entsprechenden Passus in\nZiff. 5 des gerichtlichen Vergleichs hätten den Ausschlag dafür gegeben, dass sie dem\nVergleich zugestimmt habe […]; die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sich die\nBehauptung der Gesuchstellerin, sie habe die Echtheit der Rechnung K. geradezu als\nsicher vorausgesetzt, durch den gegebenen Sachverhalt in keiner Weise stützen lasse\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}