{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-07-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-55-58_2015-07-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2025&type=1563347022&cHash=77866131993f6317057268695ed3c783", "Checksum": "eb22d23b44780f8762d830bc13588a0a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.55-58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.07.2015 BE.2014.55-58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Voraussetzungen, unter denen ein (altrechtlich) mit einem Vergleich erledigtes Verfahren der Revision wegen Einwirkung durch ein Verbrechen oder ein Vergehen (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO) unterliegt (E. 1). Keine erneute Aufrollung einer mit gerichtlichem Vergleich beigelegten Frage (sog. caput controversum) gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO E. 2; (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. Juli 2015, BE.2014.55-58).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnsicht vertritt, nachdem gemäss dem Gesetzeswortlaut \"die strafbare Handlung auf\ndie Urteilsfindung eingewirkt\" haben müsse, fehle es am so verlangten\nKausalzusammenhang, wenn z.B. auf eine falsche Zeugenaussage nicht abgestellt\noder eine gefälschte Urkunde nicht als beweiskräftig erachtet worden sei. Wenn auf ein\ndeliktsbehaftetes Beweismittel abgestellt worden sei, sei zusätzlich zu prüfen, ob das\nErgebnis auch ohne dieses, gestützt auf die weiteren erhobenen Beweise, gleich\ngelautet hätte. Ob der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwingende\nVoraussetzung für die Gutheissung der Revision sei, sei allerdings umstritten und dann,\nwenn die deliktische Handlung mit der Person des urteilenden Richters im\nZusammenhang stehe (insbes. in Bestechungsfällen), zu verneinen (vgl. Art. 51 Abs. 3\nZPO).\n\nGestützt auf diese Auffassung liesse sich die Meinung vertreten, dass, obwohl ein\nVerbrechen oder Vergehen dann in der Regel keinen Revisionsgrund setzt, wenn\nfeststeht, dass es den Verfahrensausgang nicht beeinflusst hat (BGer 5A_165/2014 E.\n6.2), nicht ausgeschlossen ist, dass ein deliktbehaftetes Beweismittel für die Parteien\nGrundlage für den Abschluss eines Vergleichs oder für eine Partei Grundlage für die\nKlageanerkennung oder einen Klagerückzug bildet und es in der Folge zur\nAbschreibung des Verfahrens in der Form eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241\nAbs. 2 ZPO) kommt, womit im Sinne einer Kaskade ein Kausalzusammenhang\nzwischen dem Verbrechen oder Vergehen und dem Verfahrensausgang gegeben ist.\nHierfür könnte sprechen, dass Art. 329 Abs. 2 ZPO betreffend die Nichtanwendbarkeit\nder absoluten zehnjährigen Frist nicht danach unterscheidet, ob das strafbare\nVerhalten auf einen eigentlichen richterlichen Entscheid oder aber auf den Abschluss\neines Vergleichs, einer Klageanerkennung oder einen Klagerückzug einwirkte, der zur\nAbschreibung des Verfahrens ipso iure führte. Damit aber könnte sich die\nGesuchstellerin, da sie die direkte Einwirkung durch ein Verbrechen oder Vergehen auf\nden Vergleichsabschluss und als weitere Folge davon auf den Erledigungsentscheid\nbehauptet, auf Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO berufen. Allerdings trägt sie in diesem Fall als\nangeblich prozessbetrogene Partei die Beweislast für die Behauptung, durch ein\nVerbrechen oder Vergehen (wie z.B. Falschaussagen oder Vorlage gefälschter\nUrkunden) betrogen bzw. getäuscht worden zu sein (BGer 5A_165/2014 E. 6.3). Da die\nVorinstanz einen Kausalzusammenhang zwischen dem Abschluss des Vergleichs und\ndem Abschreibungsentscheid verneinte […], hatte sie entgegen der Auffassung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGesuchstellerin […] keinen Anlass, auf die Einstellungsverfügung der\nStaatsanwaltschaft S. vom 3. Januar 2014 […] einzugehen. Mit dieser Verfügung wurde\ndas Strafverfahren gegen die Gesuchsgegner eingestellt, da eine Verurteilung wegen\nBetrugs und Urkundenfälschung nicht naheliege. Nicht nachweisbar sei H.M.\nnamentlich, im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss betreffend die PR 47 \"falsche\nUrkunden hergestellt bzw. gebraucht zu haben\" […]. Bei dieser Ausgangslage steht\nfest, dass sich weder eine Strafverfolgungsbehörde noch ein Strafgericht zur Frage\nausgesprochen hat, ob die Rechnung K. von den Gesuchsgegnern gefälscht oder im\nWissen um die Fälschung verwendet worden ist. Aus der Aussage des ehemaligen\nGeschäftsführers und Liquidators der Firma K., N.P., dessen Glaubwürdigkeit weder\nvon der Staatsanwaltschaft S. noch von einem Strafgericht gewürdigt worden ist,\nergibt sich lediglich, dass die Rechnung K. vom 13. November 1998 gefälscht worden\nsein soll; nicht feststellbar ist gemäss Staatsanwaltschaft, von wem die Rechnung\ngefälscht worden sein soll […]. Wurde aber die behauptete, als strafrechtlich relevant\nqualifizierbare Fälschung materiell nicht festgestellt, gelingt der Gesuchstellerin der\nNachweis nicht, dass mit einer strafbaren Handlung auf den Abschluss des Vergleichs\nvom 18. Januar 2012 eingewirkt wurde. Die Voraussetzungen des Revisionsgrundes\ngemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO sind mithin auch dann nicht erfüllt, wenn man die\nRevisionsfähigkeit des Abschreibungsbeschlusses vom 18. Januar 2012 unter dem\nAspekt der genannten Bestimmung bejahen wollte.\n\n2. Die Gesuchstellerin macht geltend, soweit sie ihr Revisionsgesuch auf Art. 328\nAbs. 1 lit. c ZPO gestützt habe, habe die Vorinstanz dieses zu Unrecht abgewiesen […].\n\na) […]\n\nb) Der gerichtliche Vergleich ist eine einvernehmliche Handlung, mit der ein\nRechtsstreit mittels gegenseitiger Zugeständnisse beigelegt werden soll (BGE 132 III\n737 E. 1.3; 110 II 44 E. 4; BGer 5A_126/2011 E. 4.1.1). Die Parteien können sich mithin\nnicht auf einen Irrtum bezüglich offener Punkte berufen, die sie durch den Vergleich\nendgültig regeln wollten (sog. caput controversum); andernfalls würden eben diese\nFragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen\nhaben (BGE 130 III 49 E. 1.2; BGer 4A_279/2007 E. 4.1). Der Richter wird somit nicht\nleichthin auf Ungültigkeit des Vergleichs wegen Irrtums, insbesondere\n\n"}