{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-07-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-55-58_2015-07-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2025&type=1563347022&cHash=77866131993f6317057268695ed3c783", "Checksum": "eb22d23b44780f8762d830bc13588a0a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.55-58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.07.2015 BE.2014.55-58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Voraussetzungen, unter denen ein (altrechtlich) mit einem Vergleich erledigtes Verfahren der Revision wegen Einwirkung durch ein Verbrechen oder ein Vergehen (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO) unterliegt (E. 1). Keine erneute Aufrollung einer mit gerichtlichem Vergleich beigelegten Frage (sog. caput controversum) gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO E. 2; (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. Juli 2015, BE.2014.55-58).\n\nmachte, wonach sie gemäss Art. 66 Abs. 2 GerG/SG innert 14 Tagen nach Zustellung\nder Verfügung einen Entscheid des Gerichtes anstelle der (Präsidial-)Verfügung\nverlangen könnten. Von dieser Möglichkeit machten die Parteien keinen Gebrauch,\nwomit der Abschreibungsbeschluss rechtskräftig wurde. Als solcher bildet aber nach\ndem hiervor Ausgeführten und angesichts der unzweideutigen früheren Regelung,\nwonach der Revision formell und materiell rechtskräftige Entscheide unterlägen (Art.\n246 Abs. 1 ZPO/SG), sei es, dass durch strafbare Handlung auf den Entscheid\neingewirkt worden sei (Art. 247 lit. c ZPO/SG), sei es, dass der Entscheid, soweit er\naufgrund einer Klageanerkennung, eines Klageverzichts oder eine Vergleichs ergangen\nsei, auf einer privatrechtlich unwirksamen Erklärung beruht habe (Art. 247 lit. d ZPO/\nSG), er und nicht der ihm zugrunde liegende Vergleich Gegenstand des gegebenenfalls\nrevisionsfähigen Entscheids. Für eine erfolgreiche Anrufung des Revisionsgrundes der\nstrafbaren Einwirkung wäre mithin der Nachweis einer solchen auf den\nAbschreibungsbeschluss als solchen erforderlich. Diesen Nachweis hat die\nGesuchstellerin aber offensichtlich nicht erbracht, weshalb insofern die Abweisung des\nRevisionsbegehrens unter dem Aspekt von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO von vornherein\nnicht zu beanstanden ist.\n\nbb) Sie ist es aber auch nicht, wenn die Revisionsfähigkeit der Abschreibung per\n18. Januar 2012 ausschliesslich nach neuem Recht beurteilt würde. Auszugehen ist\ndabei, wie ausgeführt, davon, dass ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein\nKlagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat (Art. 241 Abs. 2 ZPO),\nwobei die Entscheidqualität an den Vergleich, die Anerkennung oder die\nRückzugserklärung anknüpft und der anschliessenden gerichtlichen Abschreibung –\nmit Ausnahme des Kostenentscheids – nur deklaratorische Bedeutung (BGE 139 III 133\nE. 1.2; BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 16) und mithin keine Entscheidqualität i.S.v. Art. 236\nff. ZPO zukommt (BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 20). Mit Rücksicht auch auf Art. 328 Abs.\n1 lit. c ZPO, wonach mit Revision die Unwirksamkeit von Klageanerkennung,\nKlagerückzug oder gerichtlichem Vergleich geltend gemacht werden kann, ist zu\nschliessen, dass auch Erledigungsentscheide, die auf einem Parteiakt\n(Klageanerkennung, Klagerückzug, gerichtlicher Vergleich) beruhen, und insofern\nausnahmsweise auch bestimmte Prozesshandlungen der Parteien revisionsfähig sind\n(BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 32; Staehelin/ Staehelin/ Grolimund, a.a.O., § 26 N 52\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund N 58). Geht man von dieser Konzeption aus, dann stellt sich allerdings vorab die\nFrage nach dem Verhältnis der Revisionsgründe nach Art. 328 Abs. 1 lit. b und c ZPO.\n\nZu diesem Verhältnis, d.h. zur Frage, ob dann, wenn sich eine Partei darauf beruft, der\nVergleich, die Anerkennung oder der Rückzug sei deshalb unverbindlich und unterliege\ndeshalb der Revision, weil eine nachträglich entdeckte strafbare Handlung auf ihn bzw.\nsie eingewirkt habe, haben sich Lehre und Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bislang\nnicht geäussert. Auffällig ist aber immerhin, dass in der Lehre in Bezug auf die Revision\nvon durch Vergleich, Anerkennung oder Rückzug erledigten Verfahren regelmässig auf\nArt. 328 Abs. 1 lit. c ZPO verwiesen wird (BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 21; Leuenberger/\nUffer-Tobler, a.a.O., N 12.87; Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/\nLeuenberger, ZPO Komm., Art. 241 N 17 und Freiburghaus/ Afheldt, ZPO Komm., Art.\n328 N 6; BK-Killias, N 49 f. zu Art. 241 ZPO; BK-Sterchi, N 24 f. zu Art. 328 ZPO;\nMarkus Kriech, DIKE-Komm.-ZPO, Art. 241 N 15 f.; Kurt Blickenstorfer, DIKE-Komm.-\nZPO, Art. 308 N 12; Ivo Schwander, DIKE-Komm.-ZPO, Art. 328 N 36; SHK-Wohlmann,\nZPO, Art. 241 N 14). Die Annahme, bei zivilrechtlicher Ungültigkeit des Vergleichs, der\nAnerkennung oder des Rückzugs wegen eines Willensmangels sei ausschliesslich und\nungeachtet einer allfälligen strafbaren Einwirkung auf die Willensbildung der\nRevisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO massgeblich, verdient denn auch den\nVorzug, und zwar deshalb, weil die Anknüpfung der Prozesserledigung an einen\nParteiakt an sich schon die Ausnahme darstellt und sich deshalb rechtfertigt, diese\nErledigung nur dann in Frage zu stellen, wenn sich der Parteiakt als i.S.v. Art. 328 Abs.\n1 lit. c ZPO (zivilrechtlich) unwirksam erweist. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr,\nals, wie zu zeigen sein wird (hierzu nachfolgend E. 2, insbes. lit. c), im Zentrum die\nFrage danach steht, ob die Parteien mit dem Vergleich vom 18. Januar 2012 das sog.\ncaput controversum definitiv bereinigen wollten, eine Frage, die, würde man das\nRevisionsbegehren nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO behandeln, ohne Bedeutung sein\nkönnte. Auch dann, wenn man nicht den Abschreibungsbeschluss, sondern den ihm\nzugrunde liegenden Vergleich als Anfechtungsobjekt betrachtet, ist der vorinstanzliche\nEntscheid, der eine Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO ablehnt, demnach nicht zu\nbeanstanden.\n\ncc) Einzuräumen bleibt schliesslich, dass Martin H. Sterchi (Berner Kommentar, N 18\nff. zu Art. 328 ZPO) in Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO die\n\n"}