{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-07-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-55-58_2015-07-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2025&type=1563347022&cHash=77866131993f6317057268695ed3c783", "Checksum": "eb22d23b44780f8762d830bc13588a0a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.55-58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.07.2015 BE.2014.55-58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Voraussetzungen, unter denen ein (altrechtlich) mit einem Vergleich erledigtes Verfahren der Revision wegen Einwirkung durch ein Verbrechen oder ein Vergehen (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO) unterliegt (E. 1). Keine erneute Aufrollung einer mit gerichtlichem Vergleich beigelegten Frage (sog. caput controversum) gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO E. 2; (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. Juli 2015, BE.2014.55-58).\n\na) Ein Einwirken durch ein Verbrechen oder Vergehen ist namentlich dann gegeben,\nwenn durch falsches Zeugnis (Art. 307 StGB) oder Gebrauch gefälschter Urkunden (Art.\n251 StGB) der Ausgang des Entscheids massgeblich beeinflusst wurde (Botschaft\nZPO, S. 7380; BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 53 f.). Das Verbrechen oder Vergehen\nmuss im Übrigen kausal für den Fehlentscheid sein, mithin muss es sich\nbenachteiligend auf die Rechte des Revisionsklägers ausgewirkt haben. Es muss also\nein Zusammenhang zur Rechtsstellung des Revisionsklägers bestehen, mithin ist\nvorausgesetzt, dass ohne strafbare Handlung das Urteil für ihn günstiger ausgefallen\nwäre. Hat z.B. die falsche Zeugenaussage bei der Urteilsfällung keine Rolle gespielt,\nweil der betreffende Zeuge dem Gericht nicht glaubwürdig erschien, so liegt kein\nRevisionsgrund vor (Botschaft ZPO, S. 7380; BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 52 und\nN 60; Staehelin/ Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, § 26 N 56). In der Regel\nerfordert die Revision schliesslich einen entsprechenden rechtskräftigen\nStrafentscheid, der verbindlich festhält, dass z.B. ein Zeuge falsches Zeugnis abgelegt\noder eine Partei oder ein Dritter eine Beweisurkunde gefälscht hat. Dabei genügt die\nFeststellung des objektiven Tatbestandes; genügend sind auch gerichtliche\nEinstellungsbeschlüsse wegen Schuldunfähigkeit des Täters, welche die Begehung des\nDelikts festhalten. Das für die Revision zuständige Gericht ist dabei an die Beurteilung\ndurch die Strafbehörden gebunden (Staehelin/ Staehelin/ Grolimund, a.a.O., § 26 N 57;\nBSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 52 und 55 ff.). Wenn das Strafverfahren nicht\ndurchführbar ist, kann der Beweis auch auf andere Weise erbracht werden. Mit dieser\nErleichterung hat der Gesetzgeber Bedenken der Lehre Rechnung getragen, wonach\ndas Erfordernis eines formellen Strafverfahrens den Revisionsgrund übermässig\neinschränken würde (BGE 139 III 133 E. 4.4; vgl. BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 59).\n\nb) […]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO unterliegen nur rechtskräftige Entscheide der Revision,\nmithin muss der zu revidierende Entscheid in materielle und formelle Rechtskraft\nerwachsen sein (BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 24 und N 26). Vorausgesetzt ist im Fall\nvon lit. b sodann eine in einem Strafverfahren festgestellte, als Verbrechen oder\nVergehen zu qualifizierende Einwirkung auf den fraglichen Entscheid.\n\naa) Im vorliegenden Fall besteht eine Besonderheit vorab darin, dass die\n(vergleichsweise) Erledigung eines Verfahrens zur Diskussion steht, das noch nach\naltem, kantonalem Prozessrecht abzuschliessen war. Von Bedeutung ist diese\nBesonderheit deshalb, weil nach neuem Recht das Verfahren mit dem\nVergleichsabschluss bzw. dem Rückzug von Klage und Widerklage ohne materiellen\nStreiterledigungsentscheid unmittelbar beendet wird (Art. 241 Abs. 2 ZPO; vgl. BSK\nZPO-Steck, Art. 241 N 12) und dem betreffenden Dispositionsakt, d.h. hier dem\nVergleich bzw. dem (Wider-)Klagerückzug, als Urteilssurrogat mit dem Abschluss bzw.\ndem Eintreffen beim Gericht Rechtskraftwirkung zukommt und die Erklärung wie ein\nEntscheid vollstreckbar ist, wobei das Gericht zum Zwecke des Letzteren einen\nAbschreibungsentscheid erlässt (Art. 241 Abs. 3 ZPO; vgl. Botschaft ZPO, S. 7345;\nLeuenberger/ Uffer-Tobler, a.a.O., N 7.46 und N 11.151; BSK ZPO-Steck, Art. 241 N\n33). Diese Regelung folgt dem sog. \"Berner Modell\", wonach Vergleich,\nKlageanerkennung und Klagerückzug ipso iure unmittelbar zur Erledigung des\nVerfahrens führen. Das Gericht hat von der Parteierklärung nur Kenntnis – eine\nInhaltskontrolle findet grundsätzlich nicht statt (BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 15) – zu\nnehmen, die Prozesserledigung festzustellen und den Prozess der guten Ordnung\nhalber als erledigt abzuschreiben (BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 4; Botschaft ZPO,\nS. 7345). Demgegenüber basierte die Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen auf\ndem \"Zürcher Modell\", nach dem erst der Abschreibungsbeschluss des Gerichts den\nProzess beendete (Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen\nZivilprozessordnung, § 188 N 13; BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 2; vgl. Art. 83 lit. b ZPO/\nSG und Leuenberger/ Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons\nSt. Gallen, N 1 und N 4.c zu Art. 83 ZPO).\n\nVorliegend schlossen die Parteien am 18. Januar 2012 einen Vergleich, gestützt auf\nden der verfahrensleitende Richter das Verfahren gleichentags gemäss auf Art. 83 lit. b\nZPO/SG (präsidial) abschrieb, wobei er die Parteien auf den Rechtsbehelf aufmerksam\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}