{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-07-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-55-58_2015-07-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2025&type=1563347022&cHash=77866131993f6317057268695ed3c783", "Checksum": "eb22d23b44780f8762d830bc13588a0a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.55-58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.07.2015 BE.2014.55-58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Voraussetzungen, unter denen ein (altrechtlich) mit einem Vergleich erledigtes Verfahren der Revision wegen Einwirkung durch ein Verbrechen oder ein Vergehen (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO) unterliegt (E. 1). Keine erneute Aufrollung einer mit gerichtlichem Vergleich beigelegten Frage (sog. caput controversum) gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO E. 2; (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. Juli 2015, BE.2014.55-58).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2014.55-58\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 20.07.2015\nEntscheiddatum: 20.07.2015\n\nEntscheid Kantonsgericht, 20.07.2015\nArt. 247 lit. c und d ZPO/SG (sGS 961.2) bzw. Art. 328 Abs. 1 lit. b und c ZPO\n(SR 272). Voraussetzungen, unter denen ein (altrechtlich) mit einem\nVergleich erledigtes Verfahren der Revision wegen Einwirkung durch ein\nVerbrechen oder ein Vergehen (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO) unterliegt (E. 1).\nKeine erneute Aufrollung einer mit gerichtlichem Vergleich beigelegten\nFrage (sog. caput controversum) gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO E. 2;\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. Juli 2015, BE.\n2014.55-58).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung)\n\nIm Rahmen einer Vorbereitungsverhandlung schlossen die Parteien eines Forderungs-/\nHerausgabeprozesses unter Mitwirkung des verfahrensleitenden Richters einen\nVergleich, in dem sich (unter anderem) die Gesuchstellerin als Käuferin eines Schiffs\nzur Herausgabe sämtlicher Original-Unterlagen für dasselbe verpflichtete, die Parteien\nKlage und Widerklage zurückzogen, die Gesuchstellerin unwiderruflich ihr Desinteresse\nan der Weiterbehandlung der von der Staatsanwaltschaft S. gegen die Gesuchsgegner\ngeführten Strafsache erklärte und die Parteien sich mit Vollzug des Vergleichs per\nsaldo aller Ansprüche gegenseitig auseinandergesetzt erklärten. In Ziff. 5 des\nVergleichs vereinbarten die Parteien ferner:\n\n\"5. Die Beklagten (sc. Gesuchsgegner) erklären unter Verweis auf die Rechnung 1298\nder Firma K. vom 13.11.1998, dass dies als Ausweis für die abgeführte Mehrwertsteuer\ngilt. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass diese Auffassung vom zuständigen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverfahrensleitenden Richter […] an der Vorbereitungsverhandlung vom 18. Januar 2012\ngestützt wurde.\"\n\nGleichentags schrieb der verfahrensleitende Richter das Verfahren als zufolge\nVergleichs erledigt ab.\n\nAm 2. März 2012 machte die Gesuchstellerin ein erstes Revisionsgesuch anhängig, mit\ndem sie die Aufhebung des Entscheids vom 18. Januar 2012 und des gleichentags\ngeschlossenen Vergleichs sowie die Weiterführung des Verfahrens verlangte. Sie\nmachte dabei geltend, der gerichtliche Vergleich vom 18. Januar 2012 sei infolge von\nWillensmängeln unwirksam. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 wies das\nKreisgericht das Revisionsgesuch rechtskräftig ab.\n\nAm 14. Januar 2014 gelangte die Gesuchstellerin mit einem (erneuten)\nRevisionsgesuch ans Kreisgericht St. Gallen. Sie begründete das Revisionsgesuch im\nWesentlichen damit, es habe sich im Rahmen des bei der Staatsanwaltschaft S.\ndurchgeführten Strafverfahrens gegen die Gesuchsgegner ergeben, dass durch eine\nUrkundenfälschung und damit durch ein Vergehen (§ 223 i.V.m. § 17 öStGB) zu ihrem\n(Gesuchstellerin) Nachteil auf den Entscheid eingewirkt worden sei. Sie, die\nGesuchstellerin, habe dem am 18. Januar 2012 abgeschlossenen Vergleich nur\ndeshalb zugestimmt, weil sie – wie dies auch vom verfahrensleitenden Richter bestätigt\nworden sei – vorausgesetzt habe, dass es sich bei der Kopie der Rechnung der Firma\nK. um eine Kopie eines echten Originals handle, also weder um eine Kopie einer\ngefälschten Rechnung noch um eine komplette Fälschung selbst. Nachdem nun die\nFälschung von der Staatsanwaltschaft festgestellt worden sei, könne die Rechnung K.\nnicht als Nachweis für die Abführung der Mehrwert- bzw. Einfuhrumsatzsteuer gelten.\nÜber diesen Sachverhalt sei sie, die Gesuchstellerin, getäuscht worden (Art. 28 OR),\nund es liege diesbezüglich ein Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) vor. Mit\nEntscheid vom 3. September 2014 wies das Kreisgericht das Revisionsgesuch ab.\nDagegen richtet sich die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde.\n\nAus den Erwägungen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Die Gesuchstellerin stützt sich zunächst auf den Revisionsgrund von Art. 328\nAbs. 1 lit. b ZPO. Danach kann eine Partei die Revision des rechtskräftigen Entscheids\nverlangen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder\nVergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde;\neine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich, der Beweis kann, wenn\ndas Strafverfahren nicht durchführbar ist, auf andere Weise erbracht werden.\n\n"}