tatsächlichen Gerichtskosten nicht deckt, die Differenz von der kostenpflichtigen Partei nachzuzahlen ist (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Insofern stünde das Gesetz einer Kostenerhebung im Umfang von Fr. 150.00 direkt beim Beklagten nichts im Weg; ausgeschlossen ist lediglich die Vorschusserhebung. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4