12 Abs. 1 Satz 1 GKV – danach enthält der Entscheid, dessen Eröffnung ohne Begründung erfolgt, je einen Gebührenansatz für die begründete und nicht begründete Ausfertigung – nicht im Entscheid selber, sondern im "Hinweis", und zwar nicht beziffert, festgehalten hat. Letztlich kann und muss die Frage aber deshalb offen bleiben, weil sie gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den begründeten Entscheid zu beantworten sein wird. Immerhin sei der Beklagte darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Kostenvorschuss die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte