An sich wäre eine solche Erhöhung denkbar, wenn man berücksichtigt, dass, wie ausgeführt, für einen Entscheid höhere Kosten verlangt werden dürfen als für den blossen Schlichtungsversuch bzw. die Ausstellung der Klagebewilligung. Sie könnte hier aber daran scheitern, dass die Vermittlerin die erhöhten Kosten entgegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GKV – danach enthält der Entscheid, dessen Eröffnung ohne Begründung erfolgt, je einen Gebührenansatz für die begründete und nicht begründete Ausfertigung – nicht im Entscheid selber, sondern im "Hinweis", und zwar nicht beziffert, festgehalten hat.