4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Vermittlerin gehalten, ihren Entscheid vom 23. Oktober 2014 ungeachtet dessen zu begründen, dass der Beklagte den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 150.00 nicht leistet. Eine andere Frage ist, ob die Vermittlerin, wie von ihr offensichtlich beabsichtigt, die Kosten für den begründeten Entscheid um Fr. 150.00 auf Fr. 450.00 erhöhen kann. An sich wäre eine solche Erhöhung denkbar, wenn man berücksichtigt, dass, wie ausgeführt, für einen Entscheid höhere Kosten verlangt werden dürfen als für den blossen Schlichtungsversuch bzw. die Ausstellung der Klagebewilligung.