Ungeachtet dessen, ob die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Entscheidfall unter Art. 95 Abs. 2 lit. a oder b ZPO subsumiert werden, enthält weder die ZPO noch – sofern dies überhaupt zulässig wäre – die gestützt darauf erlassene GKV eine Rechtsgrundlage für eine Vorschusspflicht der beklagten Partei. Die Vorschussverfügung des Vermittleramtes A. vom 29. Oktober 2014 ist daher aufzuheben.