Klar ist sodann, dass die Schlichtungsbehörde dann eine höhere Gebühr verlangen kann, wenn sie den Entscheid zu begründen hat; auch für sie gilt im Fall des Entscheids Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GKV, wonach der Ansatz für den nicht begründeten Entscheid 1/3 tiefer ist als beim begründeten Entscheid. Beides ändert aber nichts daran, dass es in Bezug auf den Vorschuss für die (mutmasslichen) Kosten des Schlichtungsverfahrens bei der Vorschusspflicht der klagenden Partei bleibt. Ungeachtet dessen, ob die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Entscheidfall unter Art. 95 Abs. 2 lit.