Erhebung eines Vorschusses für die Kosten der Begründung eines im Dispositiv eröffneten Entscheids bei der beklagten Partei und bleibt zu prüfen, ob eine andere Rechtsgrundlage für eine solche Vorschusserhebung besteht. Unbestritten ist dabei vorab, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Entscheidfall gemäss Art. 212 ZPO höher sein können als dann, wenn der Schlichtungsbehörde lediglich (aber immerhin) der Versöhnungsversuch gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO obliegt (vgl. Dolge/ Infanger, a.a.O., S. 69, und Art. 8 Ziff. 2 im Vergleich zu Ziff. 1 GKV). Klar ist sodann, dass die Schlichtungsbehörde dann eine höhere Gebühr verlangen kann, wenn sie den Entscheid zu begründen hat;