ZPO) tritt oder ob es sich nach wie vor um eine Pauschale für das Schlichtungsverfahren handelt, ist dabei hier ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass sowohl die Pauschale für das Schlichtungsverfahren als auch diejenige für den Entscheid grundsätzlich alle gerichtlichen Leistungen einschliesslich Aktenstudium, Zustellungen, Notifikationen, Ausfertigungen usw. abdeckt (BK-Sterchi, N 8 zu Art. 95 ZPO) und die Vorschusspflicht auch im Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde die klagende Partei trifft, wobei offen bleiben kann, ob bzw. in welchem Umfang im Entscheidverfahren der (zusätzliche) Vorschuss von der Schlichtungsbehörde bei der klagenden Partei erhoben