Ob an ihre Stelle dann, wenn, wie hier, die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 212 ZPO entscheidet, die Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) tritt oder ob es sich nach wie vor um eine Pauschale für das Schlichtungsverfahren handelt, ist dabei hier ohne Bedeutung.