3. Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht – und mithin auch die Schlichtungsstelle (vgl. Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren, S. 69 ff.) – von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Zu den Gerichtskosten gehört dabei im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO in erster Linie die Pauschale für das Schlichtungsverfahren. Ob an ihre Stelle dann, wenn, wie hier, die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 212 ZPO entscheidet, die Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 lit.