Die Frage des Verhältnisses der separaten Anfechtung zu derjenigen mit dem Endentscheid wird kontrovers diskutiert (vgl. etwa Sterchi, Berner Kommentar, N 10 zu Art. 103 ZPO, und BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 13), kann hier aber allein schon deshalb offen bleiben, weil die Vermittlerin dem Beklagten bei Nichtleistung des Kostenvorschusses die Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO angedroht hat, was nichts anderes heisst, als dass sie den Entscheid vom 23. Oktober 2014 nicht begründen würde, also gar kein Endentscheid ergehen würde, der angefochten werden könnte. Auch unter diesem Aspekt steht einem Eintreten auf die Beschwerde demnach nichts entgegen. c) (…)