das betreffende Begehren besteht (vgl. Art. 101 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO) bzw. unter Verzicht auf die betreffende Beweiserhebung ergeht (vgl. Art. 102 Abs. 3 ZPO). Die Frage des Verhältnisses der separaten Anfechtung zu derjenigen mit dem Endentscheid wird kontrovers diskutiert (vgl. etwa Sterchi, Berner Kommentar, N 10 zu Art.