b) Bei verfahrensleitenden Verfügungen kann sich die Frage stellen, ob sie separat und/oder mit dem Endentscheid anzufechten sind. Dies gilt in der Regel auch bei Vorschussverfügungen: Sie können, wie ausgeführt, einerseits separat mit Beschwerde angefochten werden, beeinflussen aber andererseits auch den Endentscheid, indem dieser, wie beispielsweise bei Nichtleistung des Kostenvorschusses bei Einreichung einer Klage oder des Vorschusses für Beweiserhebungen, in einem Nichteintreten auf © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte