2. a) Kostenvorschussverfügungen, und zwar auch diejenigen von Schlichtungsbehörden, sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Zuständig zur Beurteilung entsprechender Beschwerden ist der Einzelrichter des Kantonsgerichts (vgl. Art. 15 lit. b EG-ZPO und Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). Auf die Beschwerde ist daher, nachdem auch die weiteren von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen (vgl. Art. 59 f. ZPO), namentlich die Fristwahrung (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erfüllt sind, einzutreten.