Entscheid Kantonsgericht, 02.12.2014 Art. 98 und Art. 212 ZPO (SR 272). Art. 98 ZPO bildet keine Grundlage für die Erhebung eines Vorschusses für die Kosten der Begründung eines im Dispositiv eröffneten Entscheids bei der beklagten Partei, und es besteht auch keine andere gesetzliche Grundlage dafür. Die Einholung eines solchen Kostenvorschusses durch die Vermittlerin mit Verweis für den Fall der Nichtleistung auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 206 ZPO ist nicht zulässig (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 2. Dezember 2014, BE. 2014.51). Erwägungen (Auszug)