{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-51_2014-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1972&type=1563347022&cHash=87fbb870362e0d30c782bda8c5fce8bf", "Checksum": "84cf098a871af95012e9582ff6c83e36"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.12.2014 BE.2014.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 98 und Art. 212 ZPO (SR 272). Art. 98 ZPO bildet keine Grundlage für die Erhebung eines Vorschusses für die Kosten der Begründung eines im Dispositiv eröffneten Entscheids bei der beklagten Partei, und es besteht auch keine andere gesetzliche Grundlage dafür. Die Einholung eines solchen Kostenvorschusses durch die Vermittlerin mit Verweis für den Fall der Nichtleistung auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 206 ZPO ist nicht zulässig (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 2. Dezember 2014, BE.2014.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:27:49", "Checksum": "6de1337e13fa61ed9015f0c91346f59f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.12.2014 BE.2014.51\nRegeste:\nArt. 98 und Art. 212 ZPO (SR 272). Art. 98 ZPO bildet keine Grundlage für die Erhebung eines Vorschusses für die Kosten der Begründung eines im Dispositiv eröffneten Entscheids bei der beklagten Partei, und es besteht auch keine andere gesetzliche Grundlage dafür. Die Einholung eines solchen Kostenvorschusses durch die Vermittlerin mit Verweis für den Fall der Nichtleistung auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 206 ZPO ist nicht zulässig (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 2. Dezember 2014, BE.2014.51).\n\nErhebung eines Vorschusses für die Kosten der Begründung eines im Dispositiv\neröffneten Entscheids bei der beklagten Partei und bleibt zu prüfen, ob eine andere\nRechtsgrundlage für eine solche Vorschusserhebung besteht. Unbestritten ist dabei\nvorab, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Entscheidfall gemäss Art. 212\nZPO höher sein können als dann, wenn der Schlichtungsbehörde lediglich (aber\nimmerhin) der Versöhnungsversuch gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO obliegt (vgl. Dolge/\nInfanger, a.a.O., S. 69, und Art. 8 Ziff. 2 im Vergleich zu Ziff. 1 GKV). Klar ist sodann,\ndass die Schlichtungsbehörde dann eine höhere Gebühr verlangen kann, wenn sie den\nEntscheid zu begründen hat; auch für sie gilt im Fall des Entscheids Art. 12 Abs. 1 Satz\n2 GKV, wonach der Ansatz für den nicht begründeten Entscheid 1/3 tiefer ist als beim\nbegründeten Entscheid. Beides ändert aber nichts daran, dass es in Bezug auf den\nVorschuss für die (mutmasslichen) Kosten des Schlichtungsverfahrens bei der\nVorschusspflicht der klagenden Partei bleibt. Ungeachtet dessen, ob die Kosten des\nSchlichtungsverfahrens im Entscheidfall unter Art. 95 Abs. 2 lit. a oder b ZPO\nsubsumiert werden, enthält weder die ZPO noch – sofern dies überhaupt zulässig wäre\n– die gestützt darauf erlassene GKV eine Rechtsgrundlage für eine Vorschusspflicht der\nbeklagten Partei. Die Vorschussverfügung des Vermittleramtes A. vom 29. Oktober\n2014 ist daher aufzuheben.\n\n4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Vermittlerin gehalten, ihren Entscheid vom\n23. Oktober 2014 ungeachtet dessen zu begründen, dass der Beklagte den von ihm\nverlangten Kostenvorschuss von Fr. 150.00 nicht leistet. Eine andere Frage ist, ob die\nVermittlerin, wie von ihr offensichtlich beabsichtigt, die Kosten für den begründeten\nEntscheid um Fr. 150.00 auf Fr. 450.00 erhöhen kann. An sich wäre eine solche\nErhöhung denkbar, wenn man berücksichtigt, dass, wie ausgeführt, für einen Entscheid\nhöhere Kosten verlangt werden dürfen als für den blossen Schlichtungsversuch bzw.\ndie Ausstellung der Klagebewilligung. Sie könnte hier aber daran scheitern, dass die\nVermittlerin die erhöhten Kosten entgegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GKV – danach enthält\nder Entscheid, dessen Eröffnung ohne Begründung erfolgt, je einen Gebührenansatz\nfür die begründete und nicht begründete Ausfertigung – nicht im Entscheid selber,\nsondern im \"Hinweis\", und zwar nicht beziffert, festgehalten hat. Letztlich kann und\nmuss die Frage aber deshalb offen bleiben, weil sie gegebenenfalls im Rahmen einer\nBeschwerde gegen den begründeten Entscheid zu beantworten sein wird. Immerhin sei\nder Beklagte darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Kostenvorschuss die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ntatsächlichen Gerichtskosten nicht deckt, die Differenz von der kostenpflichtigen Partei\nnachzuzahlen ist (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Insofern stünde das Gesetz einer\nKostenerhebung im Umfang von Fr. 150.00 direkt beim Beklagten nichts im Weg;\nausgeschlossen ist lediglich die Vorschusserhebung.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}