{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-51_2014-12-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1972&type=1563347022&cHash=87fbb870362e0d30c782bda8c5fce8bf", "Checksum": "84cf098a871af95012e9582ff6c83e36"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.12.2014 BE.2014.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 98 und Art. 212 ZPO (SR 272). Art. 98 ZPO bildet keine Grundlage für die Erhebung eines Vorschusses für die Kosten der Begründung eines im Dispositiv eröffneten Entscheids bei der beklagten Partei, und es besteht auch keine andere gesetzliche Grundlage dafür. Die Einholung eines solchen Kostenvorschusses durch die Vermittlerin mit Verweis für den Fall der Nichtleistung auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 206 ZPO ist nicht zulässig (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 2. Dezember 2014, BE.2014.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:27:49", "Checksum": "6de1337e13fa61ed9015f0c91346f59f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.12.2014 BE.2014.51\nRegeste:\nArt. 98 und Art. 212 ZPO (SR 272). Art. 98 ZPO bildet keine Grundlage für die Erhebung eines Vorschusses für die Kosten der Begründung eines im Dispositiv eröffneten Entscheids bei der beklagten Partei, und es besteht auch keine andere gesetzliche Grundlage dafür. Die Einholung eines solchen Kostenvorschusses durch die Vermittlerin mit Verweis für den Fall der Nichtleistung auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 206 ZPO ist nicht zulässig (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 2. Dezember 2014, BE.2014.51).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2014.51\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 02.12.2014\nEntscheiddatum: 02.12.2014\n\nEntscheid Kantonsgericht, 02.12.2014\nArt. 98 und Art. 212 ZPO (SR 272). Art. 98 ZPO bildet keine Grundlage für die\nErhebung eines Vorschusses für die Kosten der Begründung eines im\nDispositiv eröffneten Entscheids bei der beklagten Partei, und es besteht\nauch keine andere gesetzliche Grundlage dafür. Die Einholung eines solchen\nKostenvorschusses durch die Vermittlerin mit Verweis für den Fall der\nNichtleistung auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 206 ZPO ist nicht zulässig\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 2. Dezember 2014, BE.\n2014.51).\n\nErwägungen (Auszug)\n\n2. a) Kostenvorschussverfügungen, und zwar auch diejenigen von\nSchlichtungsbehörden, sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b\nZiff. 1 ZPO). Zuständig zur Beurteilung entsprechender Beschwerden ist der\nEinzelrichter des Kantonsgerichts (vgl. Art. 15 lit. b EG-ZPO und Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4\nGO). Auf die Beschwerde ist daher, nachdem auch die weiteren von Amtes wegen zu\nprüfenden Voraussetzungen (vgl. Art. 59 f. ZPO), namentlich die Fristwahrung (Art. 321\nAbs. 2 ZPO) erfüllt sind, einzutreten.\n\nb) Bei verfahrensleitenden Verfügungen kann sich die Frage stellen, ob sie separat\nund/oder mit dem Endentscheid anzufechten sind. Dies gilt in der Regel auch bei\nVorschussverfügungen: Sie können, wie ausgeführt, einerseits separat mit Beschwerde\nangefochten werden, beeinflussen aber andererseits auch den Endentscheid, indem\ndieser, wie beispielsweise bei Nichtleistung des Kostenvorschusses bei Einreichung\neiner Klage oder des Vorschusses für Beweiserhebungen, in einem Nichteintreten auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndas betreffende Begehren besteht (vgl. Art. 101 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO)\nbzw. unter Verzicht auf die betreffende Beweiserhebung ergeht (vgl. Art. 102 Abs. 3\nZPO). Die Frage des Verhältnisses der separaten Anfechtung zu derjenigen mit dem\nEndentscheid wird kontrovers diskutiert (vgl. etwa Sterchi, Berner Kommentar, N 10 zu\nArt. 103 ZPO, und BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 13), kann hier aber allein schon\ndeshalb offen bleiben, weil die Vermittlerin dem Beklagten bei Nichtleistung des\nKostenvorschusses die Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO angedroht hat, was nichts\nanderes heisst, als dass sie den Entscheid vom 23. Oktober 2014 nicht begründen\nwürde, also gar kein Endentscheid ergehen würde, der angefochten werden könnte.\nAuch unter diesem Aspekt steht einem Eintreten auf die Beschwerde demnach nichts\nentgegen.\n\nc) (…)\n\n3. Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht – und mithin auch die Schlichtungsstelle\n(vgl. Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren, S. 69 ff.) – von der klagenden Partei einen\nVorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Zu den\nGerichtskosten gehört dabei im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren\ngemäss Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO in erster Linie die Pauschale für das\nSchlichtungsverfahren. Ob an ihre Stelle dann, wenn, wie hier, die\nSchlichtungsbehörde gemäss Art. 212 ZPO entscheidet, die Pauschale für den\nEntscheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) tritt oder ob es sich nach wie vor\num eine Pauschale für das Schlichtungsverfahren handelt, ist dabei hier ohne\nBedeutung. Entscheidend ist, dass sowohl die Pauschale für das\nSchlichtungsverfahren als auch diejenige für den Entscheid grundsätzlich alle\ngerichtlichen Leistungen einschliesslich Aktenstudium, Zustellungen, Notifikationen,\nAusfertigungen usw. abdeckt (BK-Sterchi, N 8 zu Art. 95 ZPO) und die Vorschusspflicht\nauch im Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde die klagende Partei trifft,\nwobei offen bleiben kann, ob bzw. in welchem Umfang im Entscheidverfahren der\n(zusätzliche) Vorschuss von der Schlichtungsbehörde bei der klagenden Partei erhoben\nwerden kann (vgl. zu dieser Problematik auch Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/\nLeuenberger, ZPO Komm., Art. 98 N 12). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz in\nihrer Verfügung vom 29. Oktober 2014 bildet Art. 98 ZPO daher keine Grundlage für die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}