Ersteres ist allerdings schon deshalb zu verneinen, weil der Beklagte mit seiner Eingabe vom 17. Oktober 2014 die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO), welche einen Tag nach Zustellung des Entscheides, d.h. am 1. Oktober 2014 zu laufen begann und am 10. Oktober 2014 endete (Art. 142 Abs. 1 ZPO), verpasst hat. Auf seine Beschwerde könnte daher selbst dann, wenn die Ausweisung noch nicht vollzogen und das Verfahren in der Sache noch nicht gegenstandslos geworden wäre, nicht eingetreten werden. Umso weniger kommt eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Ausweisung im Abschreibungsbeschluss in Frage.