2. Mit der Ausweisung des Beklagten aus der Wohnung und der Räumung derselben ist der eingeklagte Rückgabeanspruch nach Art. 267 Abs. 1 OR untergegangen, weshalb das Verfahren in der Sache gegenstandslos geworden ist. 3. Es stellt sich noch die Frage, ob das Verfahren nunmehr, wie von Art. 242 ZPO vorgesehen, ohne Weiteres abzuschreiben ist, oder ob der Beschwerdeführer, dem die Mietsache während der Pendenz des Beschwerdeverfahrens gegen seinen Willen entzogen worden ist und dem ein Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheides grundsätzlich ohne weiteres zuzubilligen ist, einen