Eine inhaltliche Überprüfung des Ausweisungsentscheides im Rahmen durch die Rechtmittelinstanz verbietet sich trotz eines allfälligen schützenswerten Interesses des Mieters dann, wenn auf die Beschwerde wegen Verpassens der Beschwerdefrist nicht hätte eingetreten werden können (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 31. Oktober 2014; BE.2014.47). Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 11. Februar 2015 nicht eingetreten (BGer 4A_697/2014 neues Fenster) Erwägungen (Auszug) II. […]