Entscheid Kantonsgericht, 31.10.2014 Art. 59 Abs. 2 lit. a und e sowie Art. 242 ZPO (SR 272). Das Verfahren betreffend Mieterausweisung wird mit der gegen den Willen des Mieters vollzogenen Räumung in der Sache selbst dann gegenstandslos, wenn gegen den Ausweisungsentscheid noch ein Beschwerdeverfahren anhängig ist. Eine inhaltliche Überprüfung des Ausweisungsentscheides im Rahmen durch die Rechtmittelinstanz verbietet sich trotz eines allfälligen schützenswerten Interesses des Mieters dann, wenn auf die Beschwerde wegen Verpassens der Beschwerdefrist nicht hätte eingetreten werden können (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 31. Oktober 2014; BE.2014.47).