{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-10-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-47_2014-10-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1963&type=1563347022&cHash=78a8e0f5b0bf9f5521c367e07084fd2e", "Checksum": "41572ae3a2bdf478486aa2f19413bf5f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 31.10.2014 BE.2014.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Februar 2015 nicht eingetreten (BGer 4A_697/2014 neues Fenster)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:32:51", "Checksum": "8a948b9d9fd1248a32bd38d0fd72b437", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 31.10.2014 BE.2014.47\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a und e sowie Art. 242 ZPO (SR 272). Das Verfahren betreffend Mieterausweisung wird mit der gegen den Willen des Mieters vollzogenen Räumung in der Sache selbst dann gegenstandslos, wenn gegen den Ausweisungsentscheid noch ein Beschwerdeverfahren anhängig ist. Eine inhaltliche Überprüfung des Ausweisungsentscheides im Rahmen durch die Rechtmittelinstanz verbietet sich trotz eines allfälligen schützenswerten Interesses des Mieters dann, wenn auf die Beschwerde wegen Verpassens der Beschwerdefrist nicht hätte eingetreten werden können (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 31. Oktober 2014; BE.2014.47). Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 11. Februar 2015 nicht eingetreten (BGer 4A_697/2014 neues Fenster)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2014.47\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 31.10.2014\nEntscheiddatum: 31.10.2014\n\nEntscheid Kantonsgericht, 31.10.2014\nArt. 59 Abs. 2 lit. a und e sowie Art. 242 ZPO (SR 272). Das Verfahren\nbetreffend Mieterausweisung wird mit der gegen den Willen des Mieters\nvollzogenen Räumung in der Sache selbst dann gegenstandslos, wenn\ngegen den Ausweisungsentscheid noch ein Beschwerdeverfahren anhängig\nist. Eine inhaltliche Überprüfung des Ausweisungsentscheides im Rahmen\ndurch die Rechtmittelinstanz verbietet sich trotz eines allfälligen\nschützenswerten Interesses des Mieters dann, wenn auf die Beschwerde\nwegen Verpassens der Beschwerdefrist nicht hätte eingetreten werden\nkönnen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 31. Oktober\n2014; BE.2014.47). Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid\nerhobene Beschwerde am 11. Februar 2015 nicht eingetreten (BGer\n4A_697/2014 neues Fenster)\n\nErwägungen (Auszug)\n\nII.\n\n[…]\n\n2. Mit der Ausweisung des Beklagten aus der Wohnung und der Räumung derselben\nist der eingeklagte Rückgabeanspruch nach Art. 267 Abs. 1 OR untergegangen,\nweshalb das Verfahren in der Sache gegenstandslos geworden ist.\n\n3. Es stellt sich noch die Frage, ob das Verfahren nunmehr, wie von Art. 242 ZPO\nvorgesehen, ohne Weiteres abzuschreiben ist, oder ob der Beschwerdeführer, dem die\nMietsache während der Pendenz des Beschwerdeverfahrens gegen seinen Willen\nentzogen worden ist und dem ein Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit\ndes angefochtenen Entscheides grundsätzlich ohne weiteres zuzubilligen ist, einen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnspruch auf eine solche Überprüfung noch im vorliegenden Verfahren habe oder ob\ner mit seinen allfälligen Schadenersatzansprüchen auf den Weg eines separaten\nProzesses zu verweisen sei.\n\nErsteres ist allerdings schon deshalb zu verneinen, weil der Beklagte mit seiner\nEingabe vom 17. Oktober 2014 die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2\nZPO), welche einen Tag nach Zustellung des Entscheides, d.h. am 1. Oktober 2014 zu\nlaufen begann und am 10. Oktober 2014 endete (Art. 142 Abs. 1 ZPO), verpasst hat.\nAuf seine Beschwerde könnte daher selbst dann, wenn die Ausweisung noch nicht\nvollzogen und das Verfahren in der Sache noch nicht gegenstandslos geworden wäre,\nnicht eingetreten werden. Umso weniger kommt eine Überprüfung der Rechtmässigkeit\nder Ausweisung im Abschreibungsbeschluss in Frage. Da die Sache, wie soeben\nfestgestellt wurde, mittlerweile – d.h. seit 11. Oktober 2014 – wegen Verpassens der\nBeschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen, d.h. rechtskräftig entschieden ist, fehlt es\nan der Prozessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO. Daran ändert sich selbst\ndann nichts, wenn man dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse im Sinne\nder Prozessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO zubilligen wollte.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}