5. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Vorrichterin ergibt sich aus Art. 4 und 339 Abs. 2 ZPO i.V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. a EG-ZPO. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben. [Die Angelegenheit wird, da nicht spruchreif, an die Vorinstanz zurückgewiesen.] © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7