© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gewerberaumes im Zusammenhang stehen. Ungeachtet der Frage, ob es sich dabei nun um eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis oder nur eine obligatorische Verpflichtung handelt und auch unabhängig davon, wie genau die Vollstreckungsmassnahmen zu gestalten sind, werden diese klarerweise am Ort dieser Liegenschaft zu treffen sein. Die Gemeinde X, in welcher die Liegenschaft sich befindet, gehört dem Gerichtskreis der Vorinstanz an; ihre örtliche Zuständigkeit ergibt sich somit ebenfalls aus Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO.