c) Der Vergleich als zu vollstreckendes Urteilssurrogat wurde im Vermittlerkreis Y geschlossen, mithin am "Ort" der Vorinstanz als örtlich zuständiges erstinstanzliches Gericht (sinngemäss BK-Kellerhals, N 18 zu Art. 339 ZPO; die Einschränkung, dass das Gericht tatsächlich angerufen worden sein musste, lässt sich entgegen BSK ZPO- Droese, N 6 zu Art. 339 ZPO dem Gesetzeswortlaut gerade bei zu vollstreckenden Vergleichen nicht entnehmen). Die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz ergibt sich damit aus Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO ohne weiteres. Der Vergleich enthält zu Lasten des Gesuchsgegners vor allem Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen, welche mit der Nutzung des ihm gehörenden