b) Der Gesuchsgegner vertritt die Auffassung, die Zuständigkeit lasse sich nur aufgrund des Art. 339 Abs. 1 lit. c begründen, wenn er in der Schweiz, aber nicht im Gerichtskreis Y Wohnsitz habe […]. Die einzelnen Gerichtsstände sind als voneinander unabhängige Alternativen aufgeführt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Anrufung der Tatbestände gemäss lit. b und c vom Wohnsitz des Gesuchsgegners abhängig sein sollte; im Gegenteil drängt sich deren Anrufung gerade auf, wenn sich mit dem Wohnsitz keine (zweckmässige) örtliche Zuständigkeit begründen liesse (BK-Kellerhals, N 16 zu Art. 339 ZPO).