Soweit der Gesuchsgegner mit einer entsprechenden Bemerkung ([…] "Eine solche Wahl wurde mit Gesuch vom 17. Oktober 2013 nicht getroffen") bemängeln will, die Gesuchstellerin habe die örtliche Zuständigkeit nicht näher begründet, ist dem zwar zuzustimmen […]; jedoch ist die Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen und solange sich diese aufgrund des Sachvortrages unter die eine Zuständigkeit begründenden Tatbestände einordnen lässt, gereicht der Gesuchstellerin diese Vernachlässigung der Mitwirkungspflicht nicht zum Nachteil.