Die von der Vorinstanz diskutierten Art. 2, 97, 112 und 3 IPRG betreffen Fragen der direkten Zuständigkeit, d.h. wären anwendbar, wenn nicht das Vollstreckungs-, sondern das die materiell zu klärenden Fragen behandelnde Hauptverfahren geführt würde. Die Vorinstanz hatte die Zuständigkeit mithin nach den Regeln der ZPO zu entscheiden. 3. Der vor dem Vermittler abgeschlossene Vergleich gilt als Urteilssurrogat und ist wie ein gerichtlicher Entscheid der Vollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO zugänglich (Leuenberger/ Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 4.a zu Art. 143 ZPO/SG; BK-Kellerhals, N 15, 17 zu Art. 335 ZPO).